
Muss dieser Hinweis künftig unter jedem Blogartikel stehen, den ChatGPT unterstützt hat? Muss jedes mit künstlicher Intelligenz erzeugte Produktbild gekennzeichnet werden? Und braucht jede Social-Media-Grafik einen Hinweis auf die verwendete KI?
Die kurze Antwort lautet: Nein. Der EU AI Act verlangt keine pauschale sichtbare Kennzeichnung aller Inhalte, an deren Erstellung künstliche Intelligenz beteiligt war.
Seit dem 2. August 2026 gelten allerdings die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des europäischen AI Act. Sie betreffen unter anderem KI-generierte und manipulierte Inhalte, Deepfakes, bestimmte Veröffentlichungen zu Themen von öffentlichem Interesse sowie Systeme, die direkt mit Menschen interagieren.
Für Unternehmen, Agenturen, Blogger, Content Creator und Selbstständige ist deshalb entscheidend zu verstehen, wann tatsächlich eine Kennzeichnung vorgeschrieben ist – und wann nicht. Genau das schauen wir uns in diesem Artikel an.
Das Wichtigste vorweg: Ein mit ChatGPT formulierter und anschließend fachlich geprüfter Blogartikel ist rechtlich etwas anderes als ein KI-generiertes Deepfake-Video, das eine echte Person täuschend echt etwas sagen lässt.
Was regelt Artikel 50 des EU AI Act?
Artikel 50 trägt den Titel „Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme". Dabei unterscheidet der AI Act vor allem zwischen zwei Rollen:
Anbieter entwickeln oder vermarkten ein KI-System beziehungsweise stellen es unter den entsprechenden Voraussetzungen bereit. Betreiber setzen ein KI-System unter ihrer Verantwortung ein. Dazu können beispielsweise Unternehmen, Agenturen, Selbstständige oder Behörden gehören, die generative KI beruflich nutzen.
Wer ChatGPT, Claude, Gemini oder ein anderes fertiges KI-System im Unternehmen verwendet, ist deshalb nicht automatisch selbst Anbieter des zugrunde liegenden KI-Modells. Für normale Anwender ist insbesondere die Rolle als Betreiber relevant.
Die Transparenzregeln lassen sich vereinfacht in vier Bereiche aufteilen:
- Menschen müssen unter bestimmten Voraussetzungen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren.
- Anbieter generativer KI-Systeme müssen bestimmte KI-Ausgaben maschinenlesbar kennzeichnen.
- Deepfakes müssen durch Betreiber offengelegt werden.
- Bestimmte KI-generierte oder manipulierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse müssen gekennzeichnet werden.
Die EU-Kommission fasst diese Bereiche ebenfalls als zentrale Transparenzpflichten des Artikels 50 zusammen.
Gilt die Kennzeichnungspflicht seit August 2026?
Ja. Artikel 50 ist seit dem 2. August 2026 anwendbar. Unternehmen sollten sich daher nicht mehr auf die lange Übergangsphase des AI Act verlassen.
Es gibt allerdings eine begrenzte Sonderregelung: Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 auf den Markt gebracht wurden, erhalten hinsichtlich der technischen, maschinenlesbaren Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Diese Änderung wurde mit dem Digital Omnibus eingeführt.
Wichtig: Das ist keine allgemeine Schonfrist bis Dezember 2026. Sie betrifft speziell Anbieter bereits vorhandener generativer KI-Systeme und deren technische Kennzeichnungspflichten. Die Transparenzpflichten für Betreiber, etwa bei Deepfakes oder bestimmten Veröffentlichungen, gelten grundsätzlich bereits seit dem 2. August 2026.
Muss jeder KI-generierte Text gekennzeichnet werden?
Nein. Genau hier entsteht derzeit eines der größten Missverständnisse rund um den AI Act.
Artikel 50 Absatz 4 verlangt nicht, dass jeder geschäftlich mit ChatGPT, Claude oder Gemini erstellte Text automatisch den Hinweis „KI-generiert" tragen muss. Die besondere Offenlegungspflicht betrifft Texte, die mit KI erzeugt oder manipuliert wurden und veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.
Dazu können beispielsweise Themen gehören wie Politik und demokratische Prozesse, öffentliche Verwaltung, Justiz und Strafverfolgung, Grundrechte, öffentliche Sicherheit, öffentliche Gesundheit, Umweltschutz, Verbrauchersicherheit, wirtschaftliche und finanzielle Entwicklungen, wissenschaftliche Entwicklungen sowie politische oder kulturelle Themen, die Gegenstand öffentlicher Debatten sind.
Ein automatisch erzeugter Nachrichtenbeitrag über eine Gesundheitskrise kann damit völlig anders zu beurteilen sein als eine KI-unterstützte Produktbeschreibung für Schrauben in einem Online-Shop.
Und was ist mit Blogartikeln?
Auch bei Blogartikeln lautet die Antwort nicht automatisch: „KI genutzt = Kennzeichnung notwendig." Entscheidend sind der Inhalt und der redaktionelle Prozess.
Ein Blogartikel kann durchaus Themen von öffentlichem Interesse behandeln. Artikel 50 enthält für solche Texte allerdings eine wichtige Ausnahme: Eine Offenlegung ist nicht erforderlich, wenn der KI-generierte Inhalt einen Prozess menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle durchlaufen hat und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.
Das ist für professionelle Websites und Redaktionen ausgesprochen relevant. Ein möglicher Prozess könnte beispielsweise so aussehen: KI erstellt einen Entwurf, ein fachkundiger Mensch überprüft Aussagen und Quellen, Fehler werden korrigiert, Inhalte werden ergänzt oder entfernt, die endgültige Fassung wird bewusst freigegeben, und der Betreiber übernimmt die Verantwortung für das veröffentlichte Ergebnis.
Dann besteht ein erheblicher Unterschied zu einer Plattform, die automatisch hunderte KI-Texte erzeugt und ohne inhaltliche Kontrolle veröffentlicht.
Ein Klick auf „Veröffentlichen" ist noch keine menschliche Prüfung
Die EU-Kommission hat inzwischen genauer erläutert, was sie unter menschlicher Überprüfung versteht: eine bewusste inhaltliche Prüfung durch Menschen, die über ausreichende Kenntnisse und fachliches Urteilsvermögen zum jeweiligen Thema verfügen.
Auch redaktionelle Kontrolle bedeutet mehr als Rechtschreibung und Formatierung. Die verantwortliche Person muss tatsächlich entscheiden können, ob ein Inhalt veröffentlicht, geändert oder abgelehnt wird. Dazu gehören beispielsweise Faktenprüfung und Bewertung der verwendeten Quellen. Eine ausschließlich oberflächliche Korrektur von Grammatik oder Rechtschreibung reicht nach den Leitlinien nicht aus.
Das hat erhebliche praktische Folgen. Ein sinnvoller Unternehmensprozess lautet deshalb nicht „ChatGPT schreiben lassen → kurz überfliegen → veröffentlichen", sondern eher:
KI unterstützen lassen → fachlich prüfen → Quellen kontrollieren → gegebenenfalls überarbeiten → verantwortliche Freigabe → veröffentlichen.
Beispiel: Muss ein KI-unterstützter Unternehmensblog gekennzeichnet werden?
Nehmen wir an, ein IT-Unternehmen veröffentlicht einen Artikel: „So funktioniert die neue EU-Cybersicherheitsrichtlinie." Die KI erstellt einen ersten Entwurf. Anschließend kontrolliert ein Mitarbeiter die gesetzlichen Grundlagen, prüft Primärquellen, korrigiert Aussagen, ergänzt eigene Erläuterungen und übernimmt redaktionell die Verantwortung.
In einem solchen Fall kann die Ausnahme für menschlich überprüfte und redaktionell verantwortete Texte greifen. Anders sieht es aus, wenn ein automatisiertes System selbstständig einen Artikel zu einem Thema öffentlichen Interesses erstellt und dieser ohne echte inhaltliche Kontrolle veröffentlicht wird. Dann kann die Kennzeichnungspflicht des Artikels 50 Absatz 4 relevant werden.
Müssen KI-Bilder gekennzeichnet werden?
Auch hier gilt: Nicht jedes KI-generierte Bild muss allein deshalb sichtbar den Hinweis „KI-generiert" tragen. Man muss zwischen der technischen Kennzeichnung durch den Anbieter eines generativen Systems und der Offenlegungspflicht des Nutzers unterscheiden.
Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Bilder, Audio, Video oder Texte erzeugen, müssen grundsätzlich dafür sorgen, dass diese Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format markiert und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkannt werden können. Diese technische Pflicht richtet sich zunächst an den Anbieter des Systems.
Ein kleines Unternehmen muss deshalb nicht automatisch selbst ein eigenes unsichtbares Wasserzeichen-System für jedes mit einer Bild-KI erstellte Marketingmotiv entwickeln. Für Unternehmen als Betreiber wird dagegen insbesondere die Frage relevant: Handelt es sich um einen Deepfake?
Was ist im AI Act ein Deepfake?
Der Begriff wird häufig deutlich weiter verwendet, als ihn der AI Act meint. Im Zusammenhang mit Artikel 50 geht es um KI-generierte oder manipulierte Bilder, Audio- oder Videoinhalte, die existierenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise authentisch oder wahr erscheinen können.
Ein offensichtlich illustriertes Fantasiebild eines Roboters ist deshalb nicht automatisch ein Deepfake. Anders wäre beispielsweise: Eine KI erzeugt ein fotorealistisches Video eines tatsächlich existierenden Geschäftsführers und lässt ihn Aussagen treffen, die er niemals gemacht hat. Oder: Eine synthetische Aufnahme zeigt ein reales Gebäude scheinbar bei einem Ereignis, das nie stattgefunden hat. Genau bei solchen Szenarien wird Transparenz besonders wichtig.
Deepfakes müssen offengelegt werden
Wer als Betreiber mithilfe eines KI-Systems Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die einen Deepfake darstellen, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder verändert wurde. Der Hinweis muss dabei grundsätzlich spätestens bei der ersten Wahrnehmung durch die betreffende Person erfolgen und klar und unterscheidbar sein.
Eine ausschließlich unsichtbare technische Markierung reicht für diese Offenlegungspflicht nicht aus. Die Kommission nennt beispielsweise sichtbare beziehungsweise hörbare Kennzeichnungen, etwa:
„Dieses Bild wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erzeugt."
Oder bei Manipulationen:
„Dieses Video enthält KI-generierte bzw. KI-manipulierte Elemente."
Dabei sollte sich der Hinweis dort befinden, wo der Inhalt wahrgenommen wird – und nicht irgendwo versteckt auf einer separaten Unterseite.
Gibt es Ausnahmen für Kunst, Satire und Fiktion?
Ja. Der AI Act berücksichtigt ausdrücklich künstlerische, kreative, satirische, fiktionale und vergleichbare Werke. Bei entsprechenden Deepfake-Inhalten soll die Offenlegung so erfolgen, dass sie die Darstellung beziehungsweise den Genuss des Werkes nicht unnötig beeinträchtigt. Eine Filmszene mit KI-generierten Effekten muss also nicht zwingend mitten im Bild durch einen riesigen Warnhinweis überlagert werden. Die Transparenz muss trotzdem angemessen hergestellt werden.
Darf ich freiwillig KI-Inhalte kennzeichnen?
Natürlich. Der AI Act definiert Mindestanforderungen. Unternehmen dürfen darüber hinaus transparenter arbeiten. Gerade bei KI-generierten Bildern, Stimmen oder Videos kann eine freiwillige Kennzeichnung sogar Vertrauen schaffen.
Allerdings sollte man zwischen drei Dingen unterscheiden: gesetzlich erforderliche Kennzeichnung, freiwillige Transparenz und technische Herkunftskennzeichnung durch das KI-System. Diese drei Bereiche werden in Diskussionen häufig miteinander vermischt.
Die Europäische Kommission hat inzwischen eigene Symbole zur Kennzeichnung KI-generierter beziehungsweise manipulierter Inhalte veröffentlicht. Ihre Verwendung kann Unternehmen bei einer einheitlichen Darstellung unterstützen. Die EU empfiehlt außerdem, solche Symbole gut sichtbar und barrierefrei einzusetzen und begleitende Texte möglichst verständlich zu formulieren. Die Icons bedeuten jedoch nicht, dass jedes KI-Bild im Internet zwingend dieses Symbol tragen muss – sie sind ein Hilfsmittel für die praktische Umsetzung.
Was bedeutet „maschinenlesbar"?
Eine der wichtigsten und gleichzeitig unsichtbarsten Veränderungen des AI Act betrifft die technische Herkunftserkennung. Artikel 50 Absatz 2 verlangt von Anbietern generativer KI-Systeme grundsätzlich, dass künstlich erzeugte beziehungsweise manipulierte Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte maschinenlesbar gekennzeichnet und als solche erkannt werden können.
Die eingesetzten Verfahren sollen soweit technisch möglich wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein. Wie genau diese Herkunftsinformation technisch umgesetzt wird, hängt vom jeweiligen Inhaltstyp und Stand der Technik ab – etwa durch eingebettete Herkunftsinformationen oder andere technische Mechanismen, die automatisiert ausgewertet werden können.
Auch Artikel 50 Absatz 2 kennt Ausnahmen: Die Pflicht zur maschinenlesbaren Kennzeichnung gilt unter anderem nicht in gleichem Umfang, wenn das KI-System lediglich eine unterstützende Funktion bei einer üblichen Bearbeitung übernimmt oder Eingabedaten beziehungsweise deren Bedeutung nicht wesentlich verändert. Die aktuellen Leitlinien der Kommission nennen außerdem verschiedene Sonderfälle und grenzen beispielsweise bestimmte rein technische oder maschinelle Ausgaben vom relevanten Anwendungsbereich ab.
Auch deshalb wäre die einfache Regel „Sobald irgendwo KI beteiligt war, muss KI draufstehen" rechtlich zu pauschal.
Was gilt für Chatbots und KI-Agenten?
Artikel 50 betrifft nicht nur Content. Anbieter von KI-Systemen, die unmittelbar mit Menschen interagieren, müssen die Systeme so gestalten, dass die Nutzer darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System kommunizieren – außer dies ist aus dem Kontext offensichtlich.
Ein Unternehmen, das beispielsweise einen KI-Chatbot auf seiner Website einsetzt, sollte deshalb auch diese Transparenzpflicht bei der Auswahl und Konfiguration des Systems berücksichtigen. Ein einfacher Hinweis kann beispielsweise lauten: „Du chattest mit unserem KI-Assistenten." Menschen sollten nicht absichtlich den Eindruck erhalten, mit einem echten Support-Mitarbeiter zu sprechen, wenn tatsächlich ausschließlich eine KI antwortet.
Praktische Beispiele: Kennzeichnen oder nicht?
| Beispiel | Sichtbare Kennzeichnung nach Art. 50 typischerweise erforderlich? |
|---|---|
| ChatGPT hilft bei einer Produktbeschreibung | Nicht allein wegen der KI-Nutzung |
| KI erstellt einen Blogentwurf, der fachlich geprüft und redaktionell verantwortet wird | Bei Texten öffentlichen Interesses kann die Human-Review-Ausnahme relevant sein |
| KI schreibt automatisch Nachrichten zu einem öffentlichen Thema ohne menschliche Prüfung | Kennzeichnung kann erforderlich sein |
| Offensichtlich künstliche Illustration eines Fantasieroboters | Nicht automatisch als Deepfake kennzeichnungspflichtig |
| Fotorealistisches KI-Video eines echten Politikers mit erfundener Aussage | Deepfake – Offenlegung erforderlich |
| KI-Stimme imitiert täuschend echt eine reale Person | Deepfake-Regeln prüfen; Offenlegung kann erforderlich sein |
| KI verbessert lediglich Rechtschreibung eines Textes | Keine pauschale Kennzeichnungspflicht |
| KI-Chatbot spricht auf einer Website mit Kunden | Transparenz über die KI-Interaktion sicherstellen |
| KI-generierter Satirefilm mit realistisch nachgebildeten Personen | Besondere Offenlegungsregel für kreative/satirische Werke |
Entscheidend bleibt immer der konkrete Einzelfall.
Reicht ein allgemeiner Hinweis im Impressum?
Für eine gesetzlich erforderliche Offenlegung bei einem Deepfake dürfte ein irgendwo im Impressum versteckter Hinweis den Zweck der Regel regelmäßig verfehlen.
Artikel 50 Absatz 5 verlangt, dass relevante Informationen klar und unterscheidbar spätestens bei der ersten Interaktion oder Exposition bereitgestellt werden. Zudem müssen geltende Barrierefreiheitsanforderungen berücksichtigt werden. In der Praxis spricht deshalb viel dafür, Hinweise unmittelbar am betreffenden Inhalt anzuzeigen: bei einem Video beispielsweise unter oder auf dem Video, bei Audioinhalten als sichtbarer oder gegebenenfalls hörbarer Hinweis, bei einem betroffenen Text direkt beim Artikel.
Müssen alte KI-Inhalte nachträglich gekennzeichnet werden?
Nach den aktuellen Erläuterungen der EU-Kommission grundsätzlich nicht. KI-generierte oder manipulierte Inhalte, die bereits vor dem 2. August 2026 erzeugt und veröffentlicht wurden, müssen wegen Artikel 50 nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Die Kommission empfiehlt eine freiwillige Kennzeichnung allerdings dort, wo sie sinnvoll und möglich ist.
Unternehmen müssen deshalb nicht automatisch ihr komplettes Website-Archiv nach möglicherweise irgendwann eingesetzter generativer KI durchsuchen.
Braucht jedes Unternehmen jetzt eine KI-Kennzeichnungsrichtlinie?
Eine hundertseitige Compliance-Richtlinie benötigt ein kleiner Betrieb dafür wahrscheinlich nicht. Ein klar definierter Prozess ist trotzdem sinnvoll. Unternehmen sollten mindestens festlegen:
- Welche generativen KI-Systeme werden genutzt?
- Für welche Inhalte werden sie eingesetzt?
- Werden reale Personen, Stimmen, Orte oder Ereignisse synthetisch dargestellt?
- Handelt der Text von einem Thema öffentlichen Interesses?
- Findet eine echte menschliche Prüfung statt?
- Wer übernimmt redaktionelle Verantwortung?
- Wo muss gegebenenfalls ein sichtbarer Hinweis angebracht werden?
- Bleiben technische Herkunftsinformationen des KI-Systems erhalten?
Diese Fragen lassen sich hervorragend in eine bestehende interne KI-Richtlinie integrieren. Eine Vorlage mit Ampelmodell findest du in KI-Richtlinie fürs Unternehmen: Was Mitarbeiter dürfen – und was nicht (Zum Artikel).
Dokumentiert eure redaktionelle Prüfung
Gerade Unternehmen, die regelmäßig KI-generierte Entwürfe für Blogartikel, Fachinformationen oder Unternehmenskommunikation verwenden, sollten den eigenen Freigabeprozess nicht nur praktisch durchführen, sondern auch organisatorisch definieren. Beispielsweise:
Entwurf durch KI → Quellenprüfung → fachliche Prüfung → redaktionelle Bearbeitung → Freigabe durch verantwortliche Person → Veröffentlichung.
Das muss keine komplizierte Bürokratie erzeugen. Schon ein nachvollziehbarer Redaktionsprozess kann deutlich besser sein als ein undefiniertes „Jemand schaut da vorher noch einmal drüber". Denn die Ausnahme für bestimmte KI-generierte Texte hängt gerade davon ab, dass tatsächlich menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle stattfindet und jemand die Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.
Wie viel davon im Unternehmen überhaupt unkontrolliert passiert, lässt sich oft erst nach einer ehrlichen Bestandsaufnahme beantworten – mehr dazu in Shadow AI im Unternehmen: Wenn Mitarbeiter heimlich ChatGPT nutzen (Zum Artikel).
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Der deutschsprachige Praxisratgeber hilft kleinen Unternehmen, KI mit klaren internen Regeln, Risikobewertung, 50 Prompt-Vorlagen und einem 21-Tage-Plan kontrolliert einzuführen – einschließlich eines sinnvollen Freigabeprozesses für KI-unterstützte Veröffentlichungen.
Der freiwillige EU-Verhaltenskodex
Am 10. Juni 2026 wurde außerdem der endgültige „Code of Practice on Transparency of AI-generated Content" veröffentlicht. Der Kodex ist freiwillig, soll Unternehmen und KI-Anbietern aber dabei helfen, die gesetzlichen Transparenzpflichten praktisch umzusetzen.
Die gesetzlichen Anforderungen aus Artikel 50 selbst sind dagegen nicht freiwillig. Unterzeichner können die im Kodex beschriebenen Maßnahmen nutzen, um ihre Compliance mit den Transparenzanforderungen nachzuweisen. Unternehmen, die ihn nicht unterzeichnen, dürfen andere geeignete Verfahren verwenden, sollten ihre Umsetzung aber ebenfalls erklären und dokumentieren können.
Welche Strafen drohen?
Der AI Act sollte nicht ausschließlich über mögliche Geldbußen betrachtet werden. Trotzdem sind die vorgesehenen Sanktionen erheblich. Bei Verstößen gegen verschiedene Verpflichtungen des AI Act können Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro beziehungsweise bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes relevant werden.
Bei KMU sind die besonderen Verhältnismäßigkeitsregeln des AI Act zu berücksichtigen. Art, Schwere, Dauer und Umstände eines Verstoßes spielen ebenfalls eine Rolle. Für kleinere Unternehmen bedeutet das nicht, dass wegen einer vergessenen Kennzeichnung sofort eine Millionenstrafe droht. Es bedeutet aber sehr wohl: Die Transparenzanforderungen sind inzwischen echtes geltendes Recht und sollten nicht mehr als theoretische Zukunftsregel behandelt werden.
Einen vollständigen Überblick über Rollen, Pflichten und Bußgeldrahmen bietet EU AI Act für kleine Unternehmen: Was KMU jetzt wissen müssen (Zum Artikel).
Checkliste: Muss ich meinen KI-Inhalt kennzeichnen?
Bevor ein KI-unterstützter Inhalt veröffentlicht wird, helfen diese Fragen:
- Handelt es sich um Bild, Audio oder Video? Dann prüfen, ob ein Deepfake im Sinne des AI Act entstanden ist.
- Wird eine reale Person, ein realer Ort oder ein reales Ereignis täuschend echt dargestellt? Dann steigt die Wahrscheinlichkeit erheblich, dass eine Offenlegung notwendig ist.
- Handelt es sich um Text? Dann prüfen, ob er veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über ein Thema von öffentlichem Interesse zu informieren.
- Wurde dieser Text wirklich fachlich und redaktionell geprüft? Ein kurzer Grammatikcheck reicht nicht.
- Gibt es eine natürliche oder juristische Person, die redaktionelle Verantwortung übernimmt? Das ist für die Ausnahme bei bestimmten Texten entscheidend.
- Ist die Kennzeichnung bei erster Wahrnehmung sichtbar beziehungsweise wahrnehmbar? Ein versteckter Hinweis irgendwo auf der Website ist nicht dasselbe.
- Setzt ihr einen Chatbot oder KI-Agenten gegenüber Kunden ein? Dann prüfen, ob ausreichend transparent wird, dass die Person mit einem KI-System interagiert.
- Entfernt eure Verarbeitung möglicherweise technische KI-Herkunftskennzeichnungen? Auch diesen Punkt sollte der Veröffentlichungsworkflow berücksichtigen.
Häufige Fragen zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte
Muss ich jeden ChatGPT-Text kennzeichnen?
Nein. Der AI Act schreibt keine allgemeine Kennzeichnung jedes mit ChatGPT erstellten Textes vor. Relevant wird Artikel 50 Absatz 4 insbesondere bei veröffentlichten KI-generierten oder manipulierten Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Für menschlich überprüfte Inhalte unter redaktioneller Verantwortung besteht eine wichtige Ausnahme.
Muss ein mit KI erstellter Blogartikel gekennzeichnet werden?
Nicht automatisch. Bei Themen öffentlichen Interesses sollte geprüft werden, ob echte menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat und eine Person oder Organisation die redaktionelle Verantwortung übernimmt.
Muss jedes KI-generierte Bild gekennzeichnet werden?
Nicht automatisch sichtbar. Anbieter generativer Systeme haben technische Kennzeichnungspflichten. Betreiber müssen insbesondere KI-generierte oder manipulierte Bilder offenlegen, wenn diese einen Deepfake im Sinne des AI Act darstellen.
Muss ein KI-generiertes Video gekennzeichnet werden?
Wenn es einen Deepfake darstellt, grundsätzlich ja. Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken gelten besondere Regeln für eine angemessene Offenlegung.
Reicht ein Wasserzeichen in den Metadaten?
Nicht bei einer Offenlegungspflicht für Deepfakes. Die Kommission stellt klar, dass sich Betreiber hierfür nicht ausschließlich auf unsichtbare maschinenlesbare Markierungen verlassen können. Die Information muss für Menschen wahrnehmbar sein.
Reicht es, einen KI-Text kurz zu korrigieren?
Nicht unbedingt. Eine rein oberflächliche Kontrolle von Rechtschreibung, Grammatik oder Formatierung gilt nach den Leitlinien nicht als ausreichende menschliche beziehungsweise redaktionelle Prüfung.
Müssen Inhalte von vor August 2026 nachträglich gekennzeichnet werden?
Nach den aktuellen Leitlinien der Kommission grundsätzlich nicht. Eine freiwillige nachträgliche Kennzeichnung wird jedoch unterstützt.
Muss auf einer Website stehen, dass ein Chatbot KI verwendet?
Bei Systemen, die direkt mit Menschen interagieren, muss grundsätzlich sichergestellt werden, dass die Nutzer erkennen können, dass sie mit einem KI-System kommunizieren – sofern dies nicht ohnehin offensichtlich ist.
Fazit: Nicht „Alles mit KI kennzeichnen", sondern richtig unterscheiden
Die neuen Transparenzpflichten des EU AI Act sind deutlich differenzierter, als manche Schlagzeile vermuten lässt. Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50. Trotzdem entsteht daraus keine allgemeine Pflicht, unter jeden mit ChatGPT geschriebenen Absatz und jedes mit KI erstellte Marketingbild automatisch „KI-generiert" zu schreiben.
Besonders relevant sind stattdessen: Deepfakes, bestimmte Texte zu Themen öffentlichen Interesses, direkte Interaktionen mit KI-Systemen und technische Herkunftskennzeichnungen generativer Systeme. Bei Texten spielt zusätzlich die menschliche redaktionelle Kontrolle eine entscheidende Rolle.
Für Unternehmen ergibt sich daraus eine ziemlich praktische Strategie: KI darf Inhalte vorbereiten. Menschen sollten relevante Veröffentlichungen fachlich prüfen, Verantwortung übernehmen und dort transparent kennzeichnen, wo der AI Act es tatsächlich verlangt. Das ist nicht nur sinnvoll für Compliance – es verhindert zugleich, dass Unternehmen aus Angst vor dem AI Act plötzlich jeden KI-unterstützten Satz mit einem Warnschild versehen.
Quellen und Rechtsstand
Redaktioneller Stand: 15. Oktober 2026. Wesentliche Grundlagen sind die Verordnung (EU) 2024/1689 – Artificial Intelligence Act, insbesondere Artikel 50, die Änderungen durch den Digital Omnibus on AI, die Leitlinien der Europäischen Kommission zu Artikel 50 und der Code of Practice sowie AI Act Explorer: Artikel 50 und AI Act Explorer: Artikel 99. Wegen weiterer Leitlinien sollten Unternehmen den Stand regelmäßig prüfen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.